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Einlagensicherung

Die Sicherheit von Vermögensanlagen ist für jeden Menschen von ganz besonderer Bedeutung. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen zur Einlagensicherung die gesetzlichen und freiwilligen Maßnahmen definiert, die zum Schutz der Einlagen von Kunden bei Kreditinstituten für den Fall der Insolvenz gelten.

Aufgrund dieser Regelungen besteht für bestimmte Anlagen bei Geldinstituten eine Rückzahlungsgarantie. Dabei handelt es sich um Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen.

Welche Einlagen sind durch die Einlagensicherung geschützt

Durch die Einlagensicherung geschützt sind die nachstehenden Einlagen:

  • Sichteinlagen (Girokonten);
  • Sparguthaben (Sparbücher/Sparbriefe, Tagesgeld, sofern sie auf Namen ausgestellt sind);
  • Termingelder;
  • auf Namen lautende Schuldverschreibungen, Schuldscheine und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften.

Nicht unter die Einlagensicherung fallen u.a. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie beispielsweise Inhaberschuldverschreibungen. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion dem Anleger eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt. Auch Depoteinlagen sind im Rahmen der Einlagensicherung nicht geschützt. Depots werden lediglich von der Bank geführt, sie bleiben deshalb im Eigentum des Kunden und eine gesonderte Sicherung ist nicht erforderlich. Im etwaigen Insolvenzfall der Bank können Sie die Wertpapiere schriftlich herausverlangen oder Ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen.

Bankenpleiten sind schon passiert

Die Einlagensicherung ist wichtig, Bankenpleiten sind durchaus schon vorgekommen. Die Wurzel des heutigen deutschen Einlagensicherungssystems liegen im spektakulären Konkurs der Herstatt-Bank im Jahr 1974. Aufgrund dieses Ereignisses wurden die Sicherungssysteme der Banken umfassend erweitert. Eine gesetzliche Pflicht, diesen Einrichtungen beizutreten, bestand jedoch nicht. Seit 1986 bestand dann eine Empfehlung der EU-Kommission zu einer gesetzlichen Verpflichtung von Banken zur Teilnahme an Sicherungssystemen, die 1997 durch eine verbindliche Richtlinie abgelöst wurde. Die Umsetzung dieser Richtlinie führte zur hier beschriebenen aktuellen Rechtslage.

Höhe der Einlagensicherung

Die einzelnen europäischen Staaten haben die EG-Richtlinie zur Einlagensicherung unterschiedlich umgesetzt. Bei Niederlassungen von Banken in anderen Staaten gelten die Grenzen des Landes, in dem sich der Hauptsitz der Bank befindet.

So sind z.B. bei einer deutschen Bank 90% der Einlagen gesetzlich gesichert, maximal 50.000 Euro. Bei einer französichen Bank dagegen wären 100% Ihrer Einlagen gesetzlich geschützt, bis maximal 70.000 Euro.

Beispiel: Haben Sie also bei einer in Deutschland ansässigen Bank eine Summe in Höhe von 80.000,- Euro angelegt, so wären 90 % hiervon abgesichert (72.000,- Euro). Da jedoch maximal 50.000,- Euro abgesichert sind, würden Sie im Falle einer Bankenpleite nur 50.000,- Euro von Ihren ursprünglich angelegten 80.000,- Euro wieder bekommen.

Es gibt in Deutschland einen zusätzlichen freiwillgen Einlagensicherungsfonds, bei dem die Einlagen jedes einzelnen Kunden bis zur Höhe von 30% des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses voll gesichert. Selbst bei einer kleinen Bank mit einem Eigenkapital von 3 Millionen Euro wären somit Beträge bis zu 1 Millionen Euro pro Einleger geschützt. Beim Bundesverband deutscher Banken können Sie die jeweils aktuelle Sicherungsgrenze Ihrer Bank in Erfahrung bringen.

Tipp: Einlagensicherung

Seien Sie aber vorsichtig und vertrauen Sie dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds nicht blind. Im Fall einer schweren und allgemeinen Finanzkrise wäre es höchst fraglich, ob die geschützten Einlagen dann tatsächlich in der versprochenen Höhe ausgezahlt werden könnten.

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